Schenkungssteuer bei Grundstücksübertragungen in der Familie

Bei der Übertragung von Grundstücken – auch und gerade innerhalb einer Familie – ist vor dem Hintergrund des Anfallens etwaiger Schenkungssteuer äußerste Vorsicht geboten. Schnell können derartige Übertragungsvorgänge zu ungewollten steuerlichen Folgen führen.

Schenkungen unterliegen in aller Regel der Schenkungssteuer, wobei es jedoch in Abhängigkeit vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem unterschiedliche Steuerfreibeträge gibt, die das Entstehen einer Schenkungssteuer im Ergebnis häufig verhindern.

Derartige negative Steuerfolgen für die Beteiligten können jedoch gerade bei Grundstücksübertragungen über mehrere Generationen oder aber bei der häufig anzutreffenden Wunschvorstellung der elterlichen Generation, ein Grundstück auf das eigene Kind und zugleich auf das Schwiegerkind übertragen zu wollen, auftreten.

Mit einem derartigen Sachverhalt hatte sich auch das Finanzgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 20.08.2019 (Az. 3 K 123/18) zu befassen. Dort hatte die Großmutter ein offenbar werthaltiges Grundstück zunächst in einer notariellen Urkunde an ihre Tochter und diese sodann in einer weiteren notariellen Urkunde vom selben Tage an ihre Tochter, somit das Enkelkind, übertragen und damit verschenkt im Sinne des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes. Des Weiteren trat hier die Besonderheit auf, dass die Großmutter in ihrem Testament vorgesehen hatte, dass das betreffende Grundstück bzw. ein Teil hiervon im Todesfall an ihre Enkeltochter fallen sollte.

Das zuständige Finanzamt beurteilte diesen Sachverhalt als sog. unzulässige Kettenschenkung und somit als direkte Schenkung von der Großmutter auf die Enkelin und verlangte sodann von dieser, aufgrund des in diesem Verhältnis lediglich bestehenden Schenkungssteuerfreibetrages von 200.000 €, Schenkungssteuer.
Hiergegen setzte sich die Enkelin mit Erfolg zur Wehr. Das Finanzgericht Hamburg urteilte, dass es sich um zwei getrennte Schenkungsvorgänge handelte, von der Großmutter auf deren Tochter sowie von der Tochter auf die Enkelin. Da auch keine rechtliche Verpflichtung zur Weitergabe von der Tochter auf die Enkelin bestand, insbesondere nicht aufgrund der gewählten Formulierungen in dem Testament der Großmutter, konnte hierin kein Fall einer unzulässigen Kettenschenkung erachtet werden.

Trotz des für die Beteiligten in diesem Fall positiven Ausgangs lässt sich jedoch leicht erkennen, wie schnell gerade bei der relativ simplen Übertragung von Grundstücken innerhalb einer Familie, steuerlich nachteilige Konsequenzen drohen können, wenn man nicht die notwendige Vorsicht walten lässt.

Die Unterschiede der biologischen und rechtlichen Vaterschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

In einem am 05.12.2019 durch den Bundesfinanzhof entschiedenen Sachverhalt wandte sich der leibliche und damit biologische Vater eines Kindes gegen die rechtliche Einschätzung des zuständigen Finanzamtes, das für eine lebzeitige Schenkung eines Geldbetrages des leiblichen Vaters an dessen Kind die steuerrechtlich denkbar ungünstigste Steuerklasse III angewandt hatte (BFH v. 05.12.2019, Az. II R 5/17).

Der leibliche und biologische Vater des Kindes hatte zuvor vielmehr gegenüber dem Finanzamt beantragt, für die Schenkung des Geldbetrages die steuerlich günstige Steuerklasse I anzuwenden.

Während das erstinstanzliche Finanzgericht dem biologischen Vater Recht gab, urteilte der Bundesfinanzhof schließlich gegen diesen. Der Bundesfinanzhof sieht für die Zuordnung der erb- und schenkungsteuerrechtlichen Steuerklassen, die schließlich auch über die Anwendung des Steuersatzes entscheiden und somit erhebliche finanzielle Auswirkungen haben können, die (zivilrechtlichen) Regelungen der Abstammung und Verwandtschaft für einschlägig an. Diese Regelungen unterscheiden jedoch zwischen dem biologischen und damit leiblichen Vater und dem rechtlichen Vater, mithin dem Mann, mit dem die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war.

Der Bundesfinanzhof sah es im Ergebnis für zutreffend an, allein den rechtlichen Vater im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zu begünstigen, da auch nur der rechtliche Vater zur Zahlung von Unterhalt gegenüber dem Kind verpflichtet ist und das Kind auch nur gegenüber seinem rechtlichen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt ist. Dies rechtfertige den angenommenen Schluss.